AGB - AÜ/PV

 

 

Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung  

 


Der Abschluss dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden.
Im Rahmen unseres Direktionsrechts sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen.

 


Der Mitarbeiter ist nicht zur Ausführung eines Auftrages verpflichtet, wenn sich der Betrieb des Kunden im Arbeitskampf befindet.
Der Mitarbeiter wird von uns mit berufsüblicher Arbeitskleidung und allgemeinen Arbeitsschutzmitteln ausgestattet.
Der Mitarbeiter hat die berufliche Eignung und ist zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich und zugelassen sind. Bei einer Änderung des Auftrages (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und die zugehörigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen etc.) geklärt und umgesetzt werden können. Uns ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich unseres Mitarbeiters zu ermöglichen.

 


Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert ist und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A4 ausübt, wird der Kunde uns über die vor Beginn der Tätigkeit durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung informieren. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche Vorsorgeuntersuchung wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.

 


Bei einem Arbeitsunfall sind wir unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht. Je eine Ausfertigung der Unfallanzeige ist vom Kunden an die zuständige Bezirksverwaltung der Verwaltungs-BG sowie der für das Kundenunternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
Beim Einsatz des Mitarbeiters in eine Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
In der ersten Woche kann dieser Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Frist von einem Werktag gekündigt werden, anschließend mit einer Frist von fünf Werktagen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage.

 


Eine Haftung für sämtliche durch den Mitarbeiter anlässlich seiner Tätigkeit bei dem Kunden verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht durch die von uns für unser Unternehmen abgeschlossene Haftpflichtversicherung über EUR 5 Mio. abgedeckt wird, ausgeschlossen. Diese Haftpflichtsumme gilt pauschal für Personen- und Sachschäden.
Im Übrigen haften wir in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Hand¬lung) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

 


Unsere Verrechnungssätze verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Vergütungstarifverträge oder entsprechender gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze anteilig rückwirkend. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an den Kunden weiterberechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt im Normalfall wöchentlich anhand der vom Kunden unterschriebenen Leistungsnachweise.
Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere branchen-übliche Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagsatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt.

 


Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein Zahlungsziel vereinbart. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren in Höhe von EUR 6,- erhoben.
Wir behalten uns vor, im Falle des Zahlungsverzuges unsere Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sowie Ersatz der weiteren, uns infolge des Verzuges entstehenden Schäden zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Ort unserer beauftragten Niederlassung. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.

 


Die Gerichtsstandvereinbarung bezieht sich bei Privatpersonen und Minderkaufleuten nur auf das Mahnverfahren.

 


AVENIRA Personaldienstleistungen GmbH


Geschäftsbedingungen Personalvermittlung

 


ln Absprache mit dem Auftraggeber schaltet AVENIRA Stellenanzeigen im Internet, in lokalen und überregionalen Tageszeitungen, Fachzeitschriften sowie in allen anderen geeigneten Medien. AVENIRA wird den Auftraggeber vorher über die Höhe der Insertionskosten informieren. Diese Insertionskosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für sonstige Sachkosten.
Kosten, welchen Bewerbern in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber zu erstatten.

 


Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind AVENIRA ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind.
Soweit nur Teilaufträge erteilt worden sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vermittlungsauftrag jeweils nach Ausführung einzelner Teilaufträge zu beenden. AVENIRA wird Teilaufträge gesondert abrechnen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem von AVENIRA vorgeschlagenen Bewerber innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss AVENIRA mitzuteilen. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch der AVENIRA nicht.

 


Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbe-sondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber hiergegen, und schließt daraufhin der Dritte einen Vertrag mit dem von AVENIRA nachgewiesenen Bewerber, so
schuldet der Auftraggeber die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
Der Auftraggeber hat die von AVENIRA übergebenen Unterlagen auf Verlangen von AVENIRA herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

 


Hat sich ein durch AVENIRA vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, AVENIRA unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch AVENIRA zu unterrichten. In diesem Fall wird AVENIRA keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird AVENIRA auch bezüglich dieses Bewerbers Weiterarbeiten. Kommt es in diesem Fall zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, ist AVENIRA berechtigt, das Vermittlungshonorar ungeschmälert abzurechnen.

 


Die von AVENIRA zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann AVENIRA deshalb nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.

 


Das Honorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Bewerber fällig. Sonstige Kosten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn der Anstellungsvertrag bis zu sechs Monate nach Vorlage der Vorschlagsliste abgeschlossen wird.
Sämtliche Honorarsätze und Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Ort der beauftragten AVENIRA Niederlassung. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.

 


AVENIRA Personaldienstleistungen GmbH

 

Avenira GmbH
Personaldienstleistungen

Hohe Straße 22
01069 Dresden

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Fax: +49 351 - 475 809 29
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